§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2012%202000/3#abs-1 (1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2012%202000/3#abs-2 (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2012%202000/3#abs-3 (3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2012%202000/3#abs-4 (4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2012%202000/3#abs-5 (5) Die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten stellt keine Betreiberpflicht dar.